Satzung

Gründungssatzung der UPE - United People Of Europe
Stand Oktober 2023
 

Bekenntnis und ethische Leitlinien


Die Würde des Menschen ist unantastbar. Auf sie berufen kann sich nur, wer sie achtet. Jeder Mensch ist frei, gleich und selbstbestimmt. Niemand steht über dem Gesetz.

Grundlage allen Handelns der UPE – United People Of Europe ist die Wahrung einer natürlichen Ethik im Geltungsbereich unveräußerlicher Menschen- und Tierrechte, sowie des Schutzes unserer Lebensgrundlagen. Einzig legitime Form der politischen Konstituierung des Staatswesens ist der Freiheitlich-Demokratische Rechtsstaat. Es gilt die Gewaltenteilung in Gestalt der unabhängigen Rechtskörper Legislative, Judikative, Exekutive und Publikative. Es gilt die strikte Trennung von Staat und Kirche. Religion ist Privatsache. Höchste legislative Ordnungsmacht im anfänglichen Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland sind das Deutsche Grundgesetz und die Europäische Grundrechte-Charta. Eine noch zu schaffende europäische Verfassung soll das Grundgesetz zu gegebener Zeit ersetzen. Das Wesen eines Grundrechts ist unantastbar. Es darf ausschließlich im Falle der gewaltsamen oder krankheitsbedingten Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens eines Menschen eingeschränkt werden. Es darf kein Gesetz erlassen werden, das ein Grundrecht einschränkt, wenn die Einschränkung durch eine alternative, demselben Sinn und Zweck dienende Gesetzgebung vermieden werden kann. Der Staat garantiert eine politisch unabhängige, öffentlich-rechtliche Medienberichterstattung. Dem Staat obliegt die unabdingbare Pflicht, alle Menschen, die sich auf seinem Territorium aufhalten, vor jedweder individuellen oder organisierten Gewalt im Rahmen seiner Möglichkeiten zu schützen. Einzelne und organisierte Gewalttäterinnen und -täter sind konsequent mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verfolgen und zur Rechenschaft zu ziehen. Das gilt ausdrücklich auch für Gewalttäterinnen und -täter im familiären Umfeld, gegenüber Kindern, unter Ehepartnern und bei eheähnlichen Partnerbeziehungen.


Verfassungszusatz:
Niemand darf aufgrund eines Gesetzes, der Anordnung einer Behörde, auf Grundlage einer richterlichen Entscheidung oder aus sonstigen Gründen mit einer oder mehreren Personen zu einer rechtsverbindlichen und rechtsverantwortlichen Entität (Einheit) zusammengeführt werden (z.B. Bedarfsgemeinschaft bei Hartz IV). Das Menschenrecht der individuellen Seinsautonomie darf nicht angetastet werden. Als Ausnahme hiervon ist auschließlich die fürsorgliche elterliche Rechtsvormundschaft (Eltern-Kind-Entität) gegenüber Minderjährigen zulässig.


Menschenrecht steht über Völkerrecht!

Jede Frau hat das unbedingte Recht, ihre Schwangerschaft bis zu 10 Wochen nach erfolgter Befruchtung selbstbestimmt zu beenden.
(Anmerkung: zwischen der 8. und 10. Schwangerschaftswoche beginnt die Ausbildung des Zentralnervensystems eines Fötus, was einen Schwangerschaftsabbruch danach aus ethischen Gründen zunehmend problematisch macht!)

Wirtschaftliche Interessen sind dem Wohl von Mensch, Tier und Umwelt anzupassen, nötigenfalls unterzuordnen.

Ein Tier ist kein Gegenstand.

Mitglied der Europäischen Union kann als Staat nur sein und werden, dessen Regierung in freier demokratischer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern ermächtigt worden ist, die unabhängige Gewaltenteilung, sowie die freiheitlichen Grund- und Menschenrechte im Rahmen seiner Gesetzgebung achtet.

Die Menschen- und Bürgerrechte gelten auch im verfassungsrechtlichen Ausnahmezustand.

Die UPE bekennt sich ausdrücklich zur Verteidigung Europas und der freiheitlichen Grundordnung gegenüber inneren und äußeren Feinden mit allen erforderlichen Mitteln und Maßnahmen.

Die UPE bekennt sich zu einer Neukonstituierung der United Nations (UN) mit ausschließlich freiheitlich-demokratischen Rechtsstaaten und einer entsprechenden Reform des UN-Sicherheitsrates.



Name, Hauptsitz und Geschäftsstellen

(1) Der Name dieser politischen Vertretung ist UNITED PEOPLE OF EUROPE. Die Kurzbezeichnung lautet UPE. Das Namensrecht liegt bei deren Gründer Michael Dunaway, der als Gründungsvorstand auf Lebenszeit untrennbar mit der UPE verbunden ist und im Falle eines substanziellen Verstoßes gegen Geist, Grundwerte und Statuten der UPE über das Veto-Recht gegenüber Entscheidungen und Beschlüssen der dazu legitimierten Personen, Gremien und Verbände besitzt.

(2) Die UPE ist eine supranationale politische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union. Ihr Tätigkeitbereich umfasst alle Mitgliedsstaaten der EU auf staatlicher, regionaler und kommunaler Ebene.

(3) Jeder EU-Mitgliedsstaat unterhält einen Hauptsitz mit den dazugehörigen Geschäftsstellen auf unterstaatlicher und kommunaler Ebene. Vorläufiger Hauptsitz der UPE Deutschland ist Hermeskeil, Deutschland. Auf Staats-, Landes- und kommunaler Ebene ist jeweils eine Geschäftsstelle zulässig.


Mitgliedschaft

(1)

Mitglied der UPE kann jede Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden, welche die demokratisch-freiheitliche Grundordnung, die ethischen Grundwerte und Ziele, sowie die Satzung anerkennt, keiner anderen Partei angehört und nicht vorbestraft ist.

(2)

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der für den Wohnsitz der sich bewerbenden Person zuständigen Geschäftsstelle auf schriftlichen Antrag der sich bewerbenden Person. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags ist der Einspruch zulässig, der vom Vorstand der zuständigen Geschäftsstelle mit einfacher Mehrheit entschieden wird.

(3)

Die Zurückweisung durch den Vorstand ist gegenüber der sich bewerbenden Person schriftlich zu begründen.

(4)

Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit der schriftlichen Zustimmung des Vorstands der zuständigen Geschäftsstelle.

(5)

Das Bewerbungs- und Aufnahmeprozedere ist auf allen Zuständigkeitsebenen gleich.

(6)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(7)

Der Austritt ist gegenüber der für die vorherige Aufnahme zuständigen Geschäftsstelle schriftlich zu erklären.

(8)

Jedes Mitglied hat das Recht,

1. an der politischen Willensbildung der UPE z.B. über Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken,

2. im Rahmen der Gesetze und Satzungen an der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten mitzuwirken,

3. sich ab dem vollendeten 18. Lebensjahr für eine Kandidatur zu bewerben,

4. das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,

5. als Delegierte(r) an Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen,

6. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen innerhalb eines Ortsverbands eigenständig zu organisieren

(9)

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

1. die freitheitlich-rechtsstaatliche Grundordnung, die ethischen Grundwerte und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.

2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe anzuerkennen,

3. den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.


Die weiteren Statuten werden von einem Mitglieder-Gremium erstellt und den zu wählenden Delegierten der Kommunal- und Landesverbände zur Abstimmung und Verabschiedung vorgelegt.